Aus dieser Definition ergibt sich, dass für die Abgrenzung des bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens vom kantonalen Bau- und Planungsrecht von einer gesamtheitlichen und funktionalen Betrachtungsweise auszugehen ist (BGE 124 II 78 E. 4). Eine Baute und Anlage, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dient, liegt nur vor, wenn der Zweck der Baute der Abwicklung des Flugplatzbetriebes dient oder der Verwendungszweck für die ordnungsgemässe und reibungslose Abwicklung des Flugbetriebs notwendig und nicht nur zweckmässig und nützlich ist. Da die Umschreibung der Flugplatzanlage in Art. 37 Abs. 1 LFG mit derjenigen der Eisenbahnanlage in Art.