37m Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL], SR 748.131.1). Die in Art. 37m Abs. 1 LFG enthaltene Definition der Luftfahrtanlage wird in Art. 2 VIL verfeinert. Demgemäss gelten Flugplatzanlagen als Bauten und Anlagen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung örtlich und funktionell zum Flugplatz gehören und seinem ordnungsgemässen und reibungslosen Betrieb dienen. Aus dieser Definition ergibt sich, dass für die Abgrenzung des bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens vom kantonalen Bau- und Planungsrecht von einer gesamtheitlichen und funktionalen Betrachtungsweise auszugehen ist (BGE 124 II 78 E. 4).