2 unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 37 Abs. 3 und 4 LFG). Die Errichtung einer Nebenanlage, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dient, untersteht demgegenüber dem kantonalen Recht. Die zuständige kantonale Stelle hat dem BAZL Baugesuche für Nebenanlagen lediglich zur Kenntnis zu bringen. Dieses überprüft anschliessend, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder um eine Nebenanlage handelt, unterzieht das Projekt einer luftfahrtrechtlichen Prüfung und teilt der kantonalen Behörde das Ergebnis der Prüfung mit (Art. 37m Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art.