LFG. Aus den Erwägungen: 6.1. Flugplatzanlagen werden in Art. 37 Abs. 1 LFG als Bauten und Anlagen definiert, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen. Sofern die Flugplatzanlage auf einem Flugfeld erstellt werden soll, darf sie nur mit einer Plangenehmigung des BAZL erstellt oder geändert werden (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 LFG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist jedoch zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht