Die Rekurrenten Y und Z beantragen ebenfalls die Aufhebung der Verfügung mit der Begründung, dass der Neubau des Flugplatzrestaurants kein Projekt für die Flugplatzanlage gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0) darstelle sondern ein Vorhaben für eine Nebenanlage gemäss Art. 37m Abs. 1