Die Öffnungszeiten des Restaurants richteten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes. Gegen diese Verfügung haben sowohl die Gemeinde X als auch die Rekurrenten Y und Z bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Verwaltungsbeschwerde eingereicht. Die Gemeinde X stellt in ihrer Beschwerde das Rechtsbegehren, die Plangenehmigungsverfügung des BAZL sei aufzuheben und das Restaurant nach kantonalem Recht zu bewilligen. Die Rekurrenten Y und Z beantragen ebenfalls die Aufhebung der Verfügung mit der Begründung, dass der Neubau des Flugplatzrestaurants kein Projekt für die Flugplatzanlage gemäss Art.