Art. 37 LFG. Flugplatzanlagen. Bau eines Flugplatzrestaurants. - Sicherstellung der luftfahrtrechtlichen Anliegen des Bundes im kantonalen Verfahren und Berücksichtigung des kantonalen Rechts im bundesrechtlichen Verfahren (E. 6.1). - Kriterien für die Abgrenzung zwischen ganz oder überwiegend dem Flugbetrieb dienenden Bauten und Anlagen, welche vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu bewilligen sind, und Nebenanlagen, welche dem kantonalen Recht unterstehen (E. 6.2). - In vorliegendem Fall handelt es sich bei dem Flugplatzrestaurant um eine Nebenanlage (E. 6.2.4).