{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-04-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-65-116--_2001-04-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004985.pdf?ID=150004985", "Checksum": "e3d92c2ced23b8a92e5feaf3bdb0cf72"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.116 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 09.04.2001 JAAC 65.116 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 09.04.2001 JAAC 65.116 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 09.04.2001 JAAC 65.116 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:39", "Checksum": "11f729cec9faabfc32afeef52080e6e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 09.04.2001 JAAC 65.116 \r\n\n 3\nFlugplatzgenossenschaft in erster Linie aus Ausbildungskursen zur\nErlangung der Privatpilotenlizenz sowie aus so genannten Refresher- und\nWeiterbildungskursen.\nIn den Jahren 1996-1999 wurden auf dem Flugfeld durchschnittlich 8700\nFlugbewegungen pro Jahr bzw. 24 Flugbewegungen pro Tag ausgeführt.\n9 dieser 24 Flugbewegungen waren gemäss Angaben der Genossenschaft\nSchulbewegungen im Rahmen der fliegerischen Ausbildung. Pro Jahr\n(Durchschnitt der Jahre 1996 bis 1999) wurden auf dem Flugfeld 9055\nPassagiere registriert, was einem Tagesdurchschnitt von 25 Passagieren\nentspricht. Aus der in den Planvorlagen für den Theorieraum vorgesehenen\nPlatzzahl kann geschlossen werden, dass an einem Ausbildungskurs ungefähr\n10 Flugschüler und Flugschülerinnen teilnehmen werden.\nWie bereits erwähnt, umfasst das geplante Bauvorhaben neben einem\nRestaurantteil einen Theorie- und einen Büroraum. Untersucht man, ob diese\neinzelnen Bauteile einen sachimmanenten und unmittelbaren Zusammenhang\nmit den auf dem Flugfeld ausgeübten Tätigkeiten haben und für den Betrieb\ndes Flugfeldes effektiv notwendig sind, so lässt sich Folgendes feststellen:\n6.2.1. Das Flugfeld wird im Bereich der fliegerischen Ausbildung auch\nzukünftig eine wichtige Funktion ausüben. Im Rahmen dieser Ausbildung\nsollen auf dem Flugfeld nicht nur Schulungsflüge durchgeführt werden.\nEs werden auch Theoriekurse verschiedenster Art angeboten. Dass für\ndie ordnungsgemässe und reibungslose Durchführung der theoretischen\nfliegerischen Aus- und Weiterbildung ein Theorieraum in der vorgesehenen\nGrösse notwendig ist, kann deshalb durchaus nachvollzogen werden. Der\nTheorieraum soll nach glaubhaften Aussagen der Genossenschaft zudem\nals Besprechungs- und Sitzungsraum sowie als Briefingraum für die Piloten\neingesetzt werden, weshalb er als zumindest überwiegend dem Betrieb des\nFlugfeldes dienend qualifiziert werden kann.\n6.2.2. Anders verhält es sich dagegen mit dem geplanten Restaurantteil.\nUrsprünglich war ein multifunktionell einsetzbarer Restaurantbetrieb mit\n90 Innen- und 84 Aussenplätzen geplant. Nachdem von verschiedenster\nSeite Einwände gegen dieses erste Bauprojekt gemacht wurden und auch\ndas BAZL die Meinung vertrat, dass ein Restaurant dieser Grösse nicht als\nFlugplatzanlage genehmigt werden könne, hat die Genossenschaft dem BAZL\nEnde 1999 ein redimensioniertes Restaurantprojekt mit 60 Innen- und 30\nAussenplätzen eingereicht und gleichzeitig um die Erteilung einer generellen\ngastgewerblichen Überzeitbewilligung nachgesucht. Die Bruttogeschossfläche\ndes gesamten Bauvorhabens und das gastgewerbliche Betriebskonzept\nbeliess sie aber unverändert. Stellt man die im Restaurantteil geplanten 60\nInnen- und 30 Aussenplätze den oben erwähnten Passagierzahlen und der\nAnzahl Auszubildenden gegenüber, die an einem einzelnen Ausbildungskurs\nteilnehmen werden, so ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass ein\nRestaurant dieser Grösse nicht überwiegend der Verpflegung der Flugschüler,\nPilotinnen, Fluglehrer und Passagiere auf dem Flugfeld dienen, sondern - dem\ngastgewerblichen Betriebskonzept entsprechend - vor allem auch andere\nGäste anziehen soll, die mit dem Betrieb des Flugfeldes an sich nichts zu tun\nhaben. Für die Verpflegung der Personen, die sich wegen des Flugbetriebs\nauf dem Flugfeld aufhalten, würde allerdings ein wesentlich kleineres\nClubrestaurant, dessen Öffnungszeiten auf die Betriebszeiten des Flugfeldes\n\n4\nausgerichtet sind, vollends genügen. Da sich in unmittelbarer Nähe des\nFlugfeldes bereits mehrere Gastronomiebetriebe befinden, wäre es ausserdem\ndurchaus vorstellbar, dass diese ihre Lokalitäten den Flugfeldbetreibern im\nentsprechenden Umfang zur Verfügung stellen würden.\n6.2.3. Schliesslich umfasst das Bauvorhaben auch einen 11 m2 grossen\nBüroraum, der vom Aero-Clubs zukünftig als administrativer Sitz benutzt\nwerden soll. Dass der Aero-Club seinen Sitz ins geplante Bauvorhaben\nverlegen will, mag hinsichtlich seiner privaten Vereinstätigkeit zwar\nzweckmässig erscheinen. Den Akten kann jedoch nicht entnommen werden,\ndass der Aero-Club auch im Rahmen der auf dem Flugfeld ausgeübten\nTätigkeiten Aufgaben übernehmen würde, die seine ständige Präsenz auf\ndem Flugfeld notwendig erscheinen liessen. So obliegt insbesondere die\nVerantwortung für den Schulungsbetrieb nicht dem Aero-Club, sondern\neinem Vorstandsmitglied der Flugplatzgenossenschaft selbst. Aufgrund seiner\nZweckbestimmung gehört der vorgesehene Büroraum deshalb weder örtlich\nnoch funktionell zum Flugfeld.\n6.2.4. Berücksichtigt man die Zweckbestimmung der einzelnen\nBauteile des geplanten Bauvorhabens, so kann zusammenfassend festgehalten\nwerden, dass das gesamte Bauvorhaben nur zu einem kleinen Teil dem\nBetrieb des Flugfeldes dient und in seiner Gesamtheit das Kriterium der\nüberwiegenden Flugplatznutzung nicht erfüllt. Das Bauvorhaben ist\ndemzufolge als Nebenanlage zu qualifizieren, die gemäss Art. 37m LFG\nim kantonalen Baubewilligungsverfahren zu bewilligen ist. Sofern die\nGenossenschaft am geplanten Flugplatzrestaurant festhalten will, muss sie\nder zuständigen kantonalen Baubewilligungsbehörde ein neues Baugesuch\neinreichen. Die Plangenehmigungsverfügung des BAZL ist deshalb aufzuheben\nund die Beschwerden sind gutzuheissen, ohne dass die übrigen vorgebrachten\nRügen noch geprüft werden müssten.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.116 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 9. April 2001, [B-2000-116]\n\n"}