selbst. Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich aber dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren nachgeholt werden muss (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 694), was vorliegend hinsichtlich möglicher Alternativen zur genehmigten Änderung des Betriebsreglements und hinsichtlich der Lärmbelastung unerlässlich wäre. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, die am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bestimmungen im Sinne der Erwägungen anzuwenden, zum neuen