Eigener Sachverstand der Leitbehörde kann die Fachkompetenz der anderen Bundesstellen nicht ersetzen. Umwelt- und vorliegend vor allem Lärmschutzfachbehörde beim Bund ist das BUWAL. Es ist zwingend nach den Vorschriften des RVOG anzuhören. Weder der Hinweis, man habe mit dem BUWAL Kontakt gehabt, noch die Absicht, eine Vereinbarung im Sinne von Art. 62a Abs. 4 RVOG anzustreben, können dessen Anhörung ersetzen. Ganz abgesehen davon, dass eine solche Vereinbarung nur im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden kann, soll diese nur Bagatellfälle regeln (BBl 1998, 2614), um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. 7. Nach Art. 61 Abs. 2 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache