Damit werden nicht nur allfällige Uneinigkeiten offengelegt (BBl 1998 III 2599), sondern die Leitbehörde wird zur Auseinandersetzung mit den Fachbehörden gezwungen und muss für den Fall, dass sie den gestellten Anträgen nicht folgen kann oder diese mit Anträgen anderer Fachbehörden nicht vereinbar sind, das Bereinigungsverfahren einleiten. Können bestehende Meinungsverschiedenheiten nicht ausgeräumt werden und wird somit keine einvernehmliche Lösung gefunden, so hat die Leitbehörde in ihrem Entscheid die abweichenden Stellungnahmen der Fachbehörden inhaltlich korrekt wiederzugeben (vgl. Art. 62b Abs. 3 RVOG).