Das Anhörungsund anschliessende Bereinigungsverfahren mit den Fachbehörden des Bundes ersetzt deren frühere Bewilligungskompetenz und verhindert eine systematische Schwächung des Vollzugs des Umweltrechts (Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998, BBl III 1998 2599) und anderer Bestimmungen des Bundesrechts. Die Fachbehörden haben das Recht und die Pflicht, ein Vorhaben aus ressortspezifischer Sicht zu prüfen und der Leitbehörde entsprechende Anträge zu stellen.