verzichtet hat. Auf die Aufforderung des Instruktionsrichters, die Akten des Anhörungsverfahrens bei den Bundesstellen der Beschwerdeinstanz zuzustellen, hält das BAZL fest, dass es auf eine Anhörung der Bundesstellen, namentlich des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) verzichtet hat. Vorliegend sei das notwendige Fachwissen zur Fallbeurteilung im BAZL selbst vorhanden gewesen und nach Rücksprache mit dem BUWAL habe es von der Einholung einer entsprechenden Stellungnahme abgesehen.