Ist eine Bundesbehörde bei der Erfüllung einer Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) zuständig, so wirken die betroffenen Bundesstellen nach den Bestimmungen von Art. 62a und b RVOG beim Vollzug mit. Eignet sich dieses Verfahren für bestimmte Aufgaben nicht, so kann der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen anders regeln (Art. 41 Abs. 2 USG). 6.4. Das BAZL hat das Gesuch für die Änderung des Betriebsreglements am 14. März im Bundesblatt (BBl 2000 1366 f.) und in den kantonalen Publikationsorganen veröffentlicht und die Gesuchunterlagen vom 16. März bis zum 16. April aufgelegt.