Für die Anhörung der Fachbehörden im konzentrierten Entscheidverfahren gilt Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) und für das Bereinigungsverfahren Art. 62b RVOG (Art. 36d Abs. 3 LFG). Dabei sieht Art. 62a Abs. 4 RVOG vor, dass Leit- und Fachbehörden einvernehmlich Fälle bestimmen können, in denen ausnahmsweise auf die Einholung einer Stellungnahme der Fachbehörde verzichtet werden kann. Ist eine Bundesbehörde bei der Erfüllung einer Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) zuständig, so wirken die betroffenen Bundesstellen nach den Bestimmungen von Art.