LFG darstellt (vgl. dazu auch den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 5. Januar 2000 i. S. G.). 6.3. Nach Art. 36d Abs. 1 LFG übermittelt das BAZL die Gesuche den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Ausnahmsweise kann diese Frist verlängert - aber nicht verkürzt - werden. Weiter sind die Gesuche nach Art. 36d Abs. 2 LFG in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Für die Anhörung der Fachbehörden im konzentrierten Entscheidverfahren gilt Art.