nachfolgenden Baukonzession, musste der Gesuchstellerin somit klar sein, dass die Bauarbeiten infolge Pistenschliessung zu einer vorübergehenden Änderung des Betriebsreglements führen müssen. Dem letztinstanzlich wiederum vom Bundesgericht beurteilten Streit um die Baukonzession kann jedenfalls entnommen werden, dass der Projektbeschrieb aus dem Jahre 1998 eine Sperrung der Westpiste 10/28 während etwa zehn Wochen vorsehe (BGE vom 9. November 1999 i. S. H., S. 7 E. E). 6.