Dieses stellte in seinem Entscheid insofern erhebliche Mängel der einschlägigen gesetzlichen Ordnung fest, als «die abschliessende planerische und normative Einbindung der Landesflughäfen in das System der Raumplanung und des Umweltschutzes» noch auf sich warten lasse (BGE 124 II 317 E. 10). Die Konzessionsbehörde habe aber im Zusammenhang mit wesentlichen baulichen Erweiterungen nicht nur zu prüfen, ob diese notwendigerweise zu einer Anpassung des Betriebsreglements führten, sondern auch, ob die zu erwartende Zunahme des Flugverkehrs mit den Vorschriften des Umweltrechts zu vereinbaren seien (BGE 124 II 337). Bereits bei der Erteilung der Rahmenkonzession, spätestens aber im Verfahren der