Werden bei der Interessenabwägung keine Alternativen in Betracht gezogen, so wird ein Abwägungsfehler begangen und der Entscheid ist rechtsfehlerhaft (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Regula Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 149). Ob die fehlende eigenständige Auseinandersetzung mit den sich gegenüber stehenden Interessen allein zu einem Rückweisungsentscheid führen müsste, kann ebenso offen gelassen werden, wie die Frage, ob das BAZL zudem seine Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt hat, weil es die von den Einsprechern vorgebrachten Alternativen - andere Verteilung der Starts und Landungen sowie der