3 und geteilt würden. Werden bei der Interessenabwägung keine Alternativen in Betracht gezogen, so wird ein Abwägungsfehler begangen und der Entscheid ist rechtsfehlerhaft (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Regula Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 149).