Aus den Erwägungen des Endentscheides: 5. Der 4. Abschnitt der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1 in der Fassung vom 2. Februar 2000 [AS 2000 715]) verpflichtet die Genehmigungsbehörde, bei der Änderung eines Betriebsreglements eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, sind doch die luftfahrtspezifischen Anforderungen denjenigen der Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes gegenüber zu stellen (Art. 24 und 25 VIL).