{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-64-119--_2000-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004517.pdf?ID=150004517", "Checksum": "252f8fd1450a9a6c72b617ec1588efe2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.119 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 31.07.2000 JAAC 64.119 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 31.07.2000 JAAC 64.119 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 31.07.2000 JAAC 64.119 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:53", "Checksum": "3a2a3a9405565e52f4f9ab3d88cb983f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 31.07.2000 JAAC 64.119 \r\n\n 5\nArt. 62a Abs. 4 RVOG eine Vereinbarung mit dem BUWAL abzuschliessen,\nwonach Fälle wie der vorliegende vom Anhörungsverfahren ausgenommen\nwerden sollten.\n6.5. Mit der Konzentration des Entscheids bei einer Leitbehörde werden die\nBewilligungsverfahren vereinfacht, beschleunigt, wird die Koordination\nverbessert und damit eine umfassende Gesamtabwägung aller bei einem\nVorhaben auf dem Spiel stehenden Aspekte ermöglicht. Das Anhörungsund anschliessende Bereinigungsverfahren mit den Fachbehörden des\nBundes ersetzt deren frühere Bewilligungskompetenz und verhindert\neine systematische Schwächung des Vollzugs des Umweltrechts (Botschaft\ndes Bundesrates vom 25. Februar 1998, BBl III 1998 2599) und anderer\nBestimmungen des Bundesrechts. Die Fachbehörden haben das Recht\nund die Pflicht, ein Vorhaben aus ressortspezifischer Sicht zu prüfen\nund der Leitbehörde entsprechende Anträge zu stellen. Damit werden\nnicht nur allfällige Uneinigkeiten offengelegt (BBl 1998 III 2599), sondern\ndie Leitbehörde wird zur Auseinandersetzung mit den Fachbehörden\ngezwungen und muss für den Fall, dass sie den gestellten Anträgen\nnicht folgen kann oder diese mit Anträgen anderer Fachbehörden nicht\nvereinbar sind, das Bereinigungsverfahren einleiten. Können bestehende\nMeinungsverschiedenheiten nicht ausgeräumt werden und wird somit\nkeine einvernehmliche Lösung gefunden, so hat die Leitbehörde in ihrem\nEntscheid die abweichenden Stellungnahmen der Fachbehörden inhaltlich\nkorrekt wiederzugeben (vgl. Art. 62b Abs. 3 RVOG). Der Ständerat hat zur\nVerdeutlichung und Stärkung der Fachbehörden den Entwurf des Bundesrates\nmit dem Recht zur selbständigen Stellungnahme im anschliessenden\nBeschwerdeverfahren ergänzt (Art. 62b RVOG; vgl. dazu auch A. Marti, Zum\nInkrafttreten des Bundeskoordinationsgesetzes und weiteren Neuerungen im\nBereich des Umwelt-, Bau und Planungsrechts, in Umweltrecht in der Praxis\n2000/4, S. 298).\n6.6. Das BAZL hat die Bundesstellen nicht angehört und damit offensichtlich\nklares Bundesrecht verletzt. Eigener Sachverstand der Leitbehörde kann\ndie Fachkompetenz der anderen Bundesstellen nicht ersetzen. Umwelt- und\nvorliegend vor allem Lärmschutzfachbehörde beim Bund ist das BUWAL.\nEs ist zwingend nach den Vorschriften des RVOG anzuhören. Weder der\nHinweis, man habe mit dem BUWAL Kontakt gehabt, noch die Absicht, eine\nVereinbarung im Sinne von Art. 62a Abs. 4 RVOG anzustreben, können dessen\nAnhörung ersetzen. Ganz abgesehen davon, dass eine solche Vereinbarung\nnur im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden kann, soll diese nur\nBagatellfälle regeln (BBl 1998, 2614), um unnötigen Verwaltungsaufwand zu\nvermeiden.\n7. Nach Art. 61 Abs. 2 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache\nselbst. Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich aber dann, wenn weitere\nTatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren\nnachgeholt werden muss (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 694), was\nvorliegend hinsichtlich möglicher Alternativen zur genehmigten Änderung\ndes Betriebsreglements und hinsichtlich der Lärmbelastung unerlässlich\nwäre. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung\naufzuheben und die Sache mit der Anweisung, die am 1. Januar 2000 in Kraft\ngetretenen Bestimmungen im Sinne der Erwägungen anzuwenden, zum neuen\n\n6\nEntscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Bauarbeiten schon weit\nfortgeschritten sind und spätestens am 27. August 2000 abgeschlossen sein\nmüssen, wird das BAZL allerdings zu prüfen haben, ob das Interesse an einer\nneuen Entscheidung überhaupt noch aktuell ist.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.119 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 31. Juli 2000\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 517\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}