{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-64-119--_2000-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004517.pdf?ID=150004517", "Checksum": "252f8fd1450a9a6c72b617ec1588efe2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.119 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 31.07.2000 JAAC 64.119 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 31.07.2000 JAAC 64.119 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 31.07.2000 JAAC 64.119 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:53", "Checksum": "3a2a3a9405565e52f4f9ab3d88cb983f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 31.07.2000 JAAC 64.119 \r\n\n 4\nvom 9. Februar 2000, der Entscheid des BAZL vom 18. Mai 2000 und die\nBeschwerdeschrift vom 16. Juni 2000. Das neue Recht ist mithin anwendbar,\nwovon auch das BAZL in seinem Entscheid ausgeht und im Übrigen von den\nweiteren Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren vor der REKO/UVEK\nunbestritten blieb.\n6.2. Weiter ist unbestritten, dass die - vorübergehende - neue Regelung infolge\nveränderter Lärmbelastung gegenüber dem üblichen Betriebskonzept eine\nwesentliche Änderung im Sinne von Art. 36d LFG darstellt (vgl. dazu auch den\nEntscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie\nund Kommunikation [UVEK] vom 5. Januar 2000 i. S. G.).\n6.3. Nach Art. 36d Abs. 1 LFG übermittelt das BAZL die Gesuche den\nbetroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten\ndazu Stellung zu nehmen. Ausnahmsweise kann diese Frist verlängert\n- aber nicht verkürzt - werden. Weiter sind die Gesuche nach Art. 36d Abs. 2\nLFG in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und\nGemeinden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Für die Anhörung\nder Fachbehörden im konzentrierten Entscheidverfahren gilt Art. 62a des\nRegierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG,\nSR 172.010) und für das Bereinigungsverfahren Art. 62b RVOG (Art. 36d Abs. 3\nLFG). Dabei sieht Art. 62a Abs. 4 RVOG vor, dass Leit- und Fachbehörden\neinvernehmlich Fälle bestimmen können, in denen ausnahmsweise auf die\nEinholung einer Stellungnahme der Fachbehörde verzichtet werden kann. Ist\neine Bundesbehörde bei der Erfüllung einer Aufgabe auch für den Vollzug\ndes Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) zuständig, so\nwirken die betroffenen Bundesstellen nach den Bestimmungen von Art. 62a\nund b RVOG beim Vollzug mit. Eignet sich dieses Verfahren für bestimmte\nAufgaben nicht, so kann der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen\nBundesstellen anders regeln (Art. 41 Abs. 2 USG).\n6.4. Das BAZL hat das Gesuch für die Änderung des Betriebsreglements\nam 14. März im Bundesblatt (BBl 2000 1366 f.) und in den kantonalen\nPublikationsorganen veröffentlicht und die Gesuchunterlagen vom 16. März\nbis zum 16. April aufgelegt. In der Publikation hat es darauf hingewiesen, dass\nsich das Verfahren nach Art. 36d LFG und den einschlägigen Bestimmungen\nder Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt richte und es den\nKanton Zürich und die interessierten Bundesstellen direkt anhöre. Die\nAnhörung daure ab dem 14. März drei Monate, also bis zum 14. Juni\n2000. Im Genehmigungsentscheid vom 18. Mai 2000 hält das BAZL zum\nAnhörungsverfahren einzig fest, dass es auf eine Anhörung der Kantone\nverzichtet hat. Auf die Aufforderung des Instruktionsrichters, die Akten\ndes Anhörungsverfahrens bei den Bundesstellen der Beschwerdeinstanz\nzuzustellen, hält das BAZL fest, dass es auf eine Anhörung der Bundesstellen,\nnamentlich des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)\nverzichtet hat. Vorliegend sei das notwendige Fachwissen zur Fallbeurteilung\nim BAZL selbst vorhanden gewesen und nach Rücksprache mit dem BUWAL\nhabe es von der Einholung einer entsprechenden Stellungnahme abgesehen.\nDie amtsinterne Fachstelle für Umweltschutz habe festgestellt, dass bei der\nbefristeten Änderung des Betriebsreglements kein entscheidrelevanter\nSpielraum mehr bestehe und im Übrigen sei das BAZL daran, gestützt auf\n\n"}