{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-64-119--_2000-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004517.pdf?ID=150004517", "Checksum": "252f8fd1450a9a6c72b617ec1588efe2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.119 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 31.07.2000 JAAC 64.119 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 31.07.2000 JAAC 64.119 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 31.07.2000 JAAC 64.119 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:53", "Checksum": "3a2a3a9405565e52f4f9ab3d88cb983f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 31.07.2000 JAAC 64.119 \r\n\n 3\nund geteilt würden. Werden bei der Interessenabwägung keine Alternativen\nin Betracht gezogen, so wird ein Abwägungsfehler begangen und der\nEntscheid ist rechtsfehlerhaft (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Regula\nKiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 149). Ob die fehlende\neigenständige Auseinandersetzung mit den sich gegenüber stehenden\nInteressen allein zu einem Rückweisungsentscheid führen müsste, kann\nebenso offen gelassen werden, wie die Frage, ob das BAZL zudem seine\nPrüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch auf das\nrechtliche Gehör verletzt hat, weil es die von den Einsprechern vorgebrachten\nAlternativen - andere Verteilung der Starts und Landungen sowie der\nverschiedenen Flugzeugtypen auf dem bestehenden Pistensystem, Einbezug\nanderer Flughäfen, Streichung gewisser Inlandflüge mit entsprechender\nVerlagerung auf andere (öffentliche) Verkehrsmittel oder auch die Möglichkeit\nweiterer vorgezogener Lärmschutzmassnahmen - nicht näher geprüft hat. Die\nBeschwerde ist aus anderen Gründen gutzuheissen.\nFestzuhalten ist immerhin, dass für die Prüfung von Alternativen genügend\nZeit zur Verfügung gestanden hätte. Die Änderung des Betriebsreglements ist\nauf den Bau des Strassentunnels im Rahmen der Bauarbeiten zurückzuführen.\nDie Erteilung der Rahmenkonzession dafür geht bereits auf das Jahr 1995\nzurück und gab dem Bundesgericht Anlass, sich unter anderem eingehend\nmit dem Verhältnis von Bau-, Betriebs- und Rahmenkonzessionsverfahren\nauseinander zu setzen. Dieses stellte in seinem Entscheid insofern erhebliche\nMängel der einschlägigen gesetzlichen Ordnung fest, als «die abschliessende\nplanerische und normative Einbindung der Landesflughäfen in das System der\nRaumplanung und des Umweltschutzes» noch auf sich warten lasse (BGE\n124 II 317 E. 10). Die Konzessionsbehörde habe aber im Zusammenhang\nmit wesentlichen baulichen Erweiterungen nicht nur zu prüfen, ob diese\nnotwendigerweise zu einer Anpassung des Betriebsreglements führten,\nsondern auch, ob die zu erwartende Zunahme des Flugverkehrs mit den\nVorschriften des Umweltrechts zu vereinbaren seien (BGE 124 II 337). Bereits\nbei der Erteilung der Rahmenkonzession, spätestens aber im Verfahren der\nnachfolgenden Baukonzession, musste der Gesuchstellerin somit klar sein,\ndass die Bauarbeiten infolge Pistenschliessung zu einer vorübergehenden\nÄnderung des Betriebsreglements führen müssen. Dem letztinstanzlich\nwiederum vom Bundesgericht beurteilten Streit um die Baukonzession kann\njedenfalls entnommen werden, dass der Projektbeschrieb aus dem Jahre 1998\neine Sperrung der Westpiste 10/28 während etwa zehn Wochen vorsehe (BGE\nvom 9. November 1999 i. S. H., S. 7 E. E).\n6. Am 1. Januar 2000 ist das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die\nKoordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071),\nmit welchem Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948\n(LFG, SR 748.0) geändert wurden, in Kraft getreten. Am 2. Februar 2000 hat der\nBundesrat die erwähnte Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt den\nneuen Gesetzesbestimmungen angepasst. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob\nund allenfalls welche Auswirkungen diese Änderungen auf das vorliegende\nVerfahren haben.\n6.1. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung des Luftfahrtgesetzes vom\n18. Juni 1999 (AS 1998 2566) halten in Abs. 2 ausdrücklich fest, dass nur\nauf hängige Beschwerden das alte Verfahrensrecht anwendbar ist. Der\nGenehmigungsantrag für die Änderung des Betriebsreglements datiert\n\n"}