6 des Rechtsschutzinteresses hingegen «nur» als gewichtiger Grund bewertet, so ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. Vorerst gilt es die verschiedenen Interessen zu ermitteln, dann zu bewerten und schliesslich gegeneinander abzuwägen (VPB 63.97 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen als Interessen die (erwähnte) Durchsetzung des Rechtsschutzes und die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften geltend. Die Beschwerdegegnerinnen führen vorab das öffentliche Interesse an einem möglichst reibungslosen Ablauf der Bauarbeiten und dem Abbau von tagsüber aufgelaufenen Verspätungen an.