Der Entzug - oder hier die allenfalls auch von Amtes wegen (Art. 56 VwVG) zu verfügende Wiederherstellung - der aufschiebenden Wirkung ist nur dann rechtens, wenn das Erforderliche nicht mit milderen (vorsorglichen) Massnahmen erreicht werden kann (Saladin, a.a.O., S. 207; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 25 N. 15; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 650).