Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich gegeben, denn die vorübergehende Änderung des Betriebsreglements ist bis zum 20. oder wenn nötig 27. August 2000 befristet. Selbst wenn der Entscheid in der Sache schnell ergeht, ist nicht damit zu rechnen, dass er wesentlich vor Ablauf der Übergangsregelung getroffen werden kann. Dazu kommt, dass bereits heute annähernd die Hälfte der vom vorinstanzlichen Entscheid betroffenen Zeitspanne abgelaufen ist. Eine Verneinung des Anordnungsgrundes hätte einen noch schwereren Nachteil für die Beschwerdeführer zur Folge und die Gesetzesdurchsetzung und damit die Wirksamkeit des Endentscheides wäre nicht mehr sichergestellt.