Weiter ist die Frage zu beantworten, ob ein Anordnungsgrund für die aufschiebende Wirkung oder allfällige vorsorgliche Massnahmen besteht. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Verzicht die Wirksamkeit des Entscheides in der Sache selbst vereiteln würde, weil die Entscheidung gegenstandslos würde, sei es, weil der Anfechtungsgegenstand wegfallen oder das Rechtsschutzinteresse nicht mehr bestehen würde (Häner, a.a.O., S. 332 f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich gegeben, denn die vorübergehende Änderung des Betriebsreglements ist bis zum 20. oder wenn nötig 27. August 2000 befristet.