Es wird zu grosser Zurückhaltung aufgerufen und als mögliche Entzugsgründe werden nur schwere und unmittelbare Gefährdungen wichtiger öffentlicher Interessen, etwa die Bedrohung bedeutender Polizeigüter wie Leib, Leben, Gesundheit, öffentliche Sicherheit oder ein akut umweltgefährdender Zustand genannt (Gygi, a.a.O., S. 244; Saladin, a.a.O., S. 207; Christoph Schaub, Der vorläufige Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes, Zürich 1989, S. 11). Zum gleichen Resultat führt auch die Auslegung kantonaler Verfahrensvorschriften, welche die Entzugsgründe konkretisiert haben (vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Rz. 16 und 30 zu Art. 68; Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.