Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 2 zu Art. 68). 8. Abweichend kann die aufschiebende Wirkung aber auch entzogen werden. Einmal von Gesetzes wegen (vgl. etwa Art. 55 Abs. 5 VwVG; kritisch dazu Gygi, a.a.O., S. 242) oder dann durch die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG), welche diese aber auch wiederherstellen kann (Art. 55 Abs. 3 VwVG). Abgesehen von den in Art. 55 Abs. 2 VwVG genannten Geldleistungen nennt das Gesetz keine Kriterien,