ZSR] 116, 1997 II, S. 275 und 295). Der Beschwerdeführer soll mit anderen Worten vor der Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Verfügung von deren nachteiligen Wirkungen verschont bleiben (André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 3.14) und der Streitgegenstand soll während der Dauer des Verfahrens zwecks Durchsetzung des Beschwerdeentscheides nicht verändert werden (Alfred Kölz / Jürg Bosshard / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 25 N. 2; Thomas Merkli /