Wäre die aufschiebende Wirkung nicht die Regel, so würde der rechtsstaatliche Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, nämlich die justizmässige Überprüfung von Verfügungen auf deren Rechtsmässigkeit, in Frage gestellt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 244), mittels Abänderung des Status Quo der ihr gegenüber bestehende Unterlassungsanspruch unterdrückt und so eine unerwünschte Überlegenheit der Verwaltung geschaffen (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR] 116, 1997 II, S. 275 und 295).