{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-64-118--_2000-07-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004514.pdf?ID=150004514", "Checksum": "822b1fce81acdbe72cbd427d77672537"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.118 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.07.2000 JAAC 64.118 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.07.2000 JAAC 64.118 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.07.2000 JAAC 64.118 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:43", "Checksum": "acdc1a8f9cb6c8414286c9d7df04c57c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.07.2000 JAAC 64.118 \r\n\n 5\nDurchschnitt deutlich geringer waren als vor der Intervention durch die\nVolkswirtschaftsdirektion. Die Beschwerdegegnerin 2 wird aber auch auf\ndiesen Vorgaben behaftet. Zum Begehren um gleichmässigere Verteilung\nder Flugzeugtypen auf die drei Abflugrichtungen ist zu bemerken, dass\ndie Flugspuren über der Gemeinde Opfikon derart gebündelt sind, dass die\nbeantragte Massnahme kaum geeignet ist, die Lärmbelastung zu reduzieren.\nDie Beschwerdeführer weisen denn auch selber darauf hin, dass die\nzusätzliche Menge an Überflügen, unabhängig von der Abflugrichtung,\npraktisch im ganzen Siedlungsgebiet wahrnehmbar ist. Zudem legen die\nBeschwerdegegnerinnen glaubhaft dar, dass eine gleichmässige Verteilung\nder Flugzeugtypen auf die drei Abflugrichtungen technisch kaum machbar\nist, da der right turn angesichts des Käfer- und Zürichbergs für schwere\nLangstreckenflugzeuge nicht in jedem Fall als hindernisfrei bezeichnet werden\nkann. Aus diesen Gründen ist die beantragte vorsorgliche Massnahme nicht\nanzuordnen.\nAls zweite Massnahme wird beantragt, es sei zur Entlastung der durch die\nStarts auf Piste 16 betroffenen Gemeinden auch die Piste 14 für Starts zu\nbenützen.\nGemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen\nist die Piste 14 grundsätzlich nicht für Starts konzipiert. Gerade für die\nlärmintensiven Langstreckenflugzeuge ist die Piste 14 offenbar nicht geeignet,\nda zu kurz. Auch ist sie für eine Startpiste ungenügend erschlossen. So mündet\nder Rollweg 600 Meter vom Pistenanfang entfernt in die Piste ein, sodass auf\nder restlichen Distanz auch für zahlreiche Kurz- und Mittelstreckenflugzeuge\nkein sicherer Start möglich ist. Tatsächlich erscheint es als zu zeitaufwendig\nund umständlich, wenn die einzelnen Flugzeuge jeweils von der Einmündung\ndes Rollwegs an den Pistenanfang rollen und dort eine «Spitzkehre» vollziehen\nmüssten. Diese Massnahme ist aber in Anbetracht der Tatsache, dass die\nPiste 16 nicht oder nur in sehr geringfügigem Umfang von lärmintensiven\nFlugbewegungen entlastet würde, nicht geeignet, um eine spürbare\nLärmreduktion für die Beschwerdeführer zu bringen. Auch die Anordnung\ndieser vorsorglichen Massnahme ist deshalb abzulehnen.\nSchliesslich verlangen die Beschwerdeführer, dass auf Piste 16 wie bisher nach\n21.00 Uhr keine Starts mehr durchgeführt werden dürfen.\nDiese Massnahme ist offensichtlich geeignet, dem Ruhebedürfnis\nder betroffenen Gemeinden Nachachtung zu verschaffen. Auch die\nErforderlichkeit ist in Anbetracht der tagsüber unbestritten gravierenden\nLärmmehrbelastung der Beschwerdeführer gegeben, geht doch auch das\nBundesgericht davon aus, dass eine grössere Belästigung während der\nTagesabschnitte einen verbesserten Schutz zu Beginn der Nacht verlangt\n(BGE 125 II 675 E. 18a). Auch eine geeignete und erforderliche vorsorgliche\nMassnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Gewichtung der sich\ngegenüberstehenden Interessen ergibt, dass die Vorteile der Anordnung deren\nNachteile überwiegen. Unter anderem mit Bezugnahme auf BGE 105 Ia 8 f.\nweist Häner (a.a.O., S. 291 und 348 ff.) darauf hin, dass die Irreparabilität\n(vgl. dazu die E. 7) als absolute Schranke für den Erlass einer vorsorglichen\nMassnahme gelten könne. Vorliegend wäre demnach (vgl. dazu E. 10.2) nicht\nmehr nach den Interessen der Beschwerdegegnerinnen zu fragen, eine\nentsprechende Abwägung würde sich erübrigen. Wird die Durchsetzung\n\n6\ndes Rechtsschutzinteresses hingegen «nur» als gewichtiger Grund bewertet,\nso ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.\nVorerst gilt es die verschiedenen Interessen zu ermitteln, dann zu bewerten\nund schliesslich gegeneinander abzuwägen (VPB 63.97 mit Hinweisen). Die\nBeschwerdeführer machen als Interessen die (erwähnte) Durchsetzung des\nRechtsschutzes und die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften geltend. Die\nBeschwerdegegnerinnen führen vorab das öffentliche Interesse an einem\nmöglichst reibungslosen Ablauf der Bauarbeiten und dem Abbau von tagsüber\naufgelaufenen Verspätungen an. Die von den Beschwerdeführern geltend\ngemachten Interessen sind (verfassungs-)rechtlich geschützt und aufgrund\nder oben gemachten Ausführungen essenziell. Ohne Zweifel besteht aber\nauch am reibungslosen Ausbau eines nationalen Flughafens ein erhebliches\nöffentliches Interesse. Beim Abwägungsprozess gilt es aber dennoch zu\nbeachten, dass mit dem Verbot, ab 21.00 Uhr ab Piste 16 zu starten, die\nvorübergehende Änderung des Betriebsreglements und damit der Ausbau\ndes Flughafens keineswegs grundsätzlich in Frage gestellt wird. Vielmehr\nmuss bei Verspätungssituationen - welche gemäss der Pressemitteilung der\nBeschwerdegegnerin 2 vom 7. Juni 2000 und einer Meldung in der Neuen\nZürcher Zeitung vom 10. Juli 2000 bislang nicht gravierend sind - bloss das\nAbflugregime geändert werden, was zwar betrieblich ungünstiger sein mag\nund allfällige Verspätungen weniger schnell abbauen lässt. Dieser Nachteil\nvermag aber die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Interessen\nnicht zu überwiegen und ist in Kauf zu nehmen.\nMitzugewichten ist überdies auch die Tatsache, dass bereits im letzten Sommer\ngestützt auf einen Entscheid des BAZL vom 12. August 1999 für die Monate\nAugust, September und Oktober ebenfalls unter Entzug der aufschiebenden\nWirkung und wie das UVEK in seinem Beschwerdeentscheid vom 5. Januar\n2000 feststellen musste unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, Starts bis\n22.00 Uhr bewilligt wurden.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.118 - Zwischenentscheid der Rekurskommission UVEK vom 14. Juli 2000; vgl.\nauch den Endentscheid vom 31. Juli 2000 in VPB 64.119\n\n"}