{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-64-118--_2000-07-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004514.pdf?ID=150004514", "Checksum": "822b1fce81acdbe72cbd427d77672537"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.118 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.07.2000 JAAC 64.118 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.07.2000 JAAC 64.118 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.07.2000 JAAC 64.118 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:43", "Checksum": "acdc1a8f9cb6c8414286c9d7df04c57c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.07.2000 JAAC 64.118 \r\n\n 4\nauf dessen ganze Umgebung und die im heutigen Zeitpunkt zur Verfügung\nstehenden Unterlagen ergeben keine eindeutigen Hinweise, ob die von den\nBeschwerdeführern zusätzlich zu ertragenden Lärmimmissionen mit den\nVorschriften des Umweltschutzrechts vereinbar sind. Schon deshalb ist\nder Einwand der Beschwerdegegnerin 2, eine Zwischenverfügung über die\nAnordnung vorsorglicher Massnahmen erübrige sich, weil ein Entscheid in der\nSache sofort möglich sei, nicht stichhaltig.\n10.2. Weiter ist die Frage zu beantworten, ob ein Anordnungsgrund für die\naufschiebende Wirkung oder allfällige vorsorgliche Massnahmen besteht. Dies\nist dann zu bejahen, wenn der Verzicht die Wirksamkeit des Entscheides in der\nSache selbst vereiteln würde, weil die Entscheidung gegenstandslos würde, sei\nes, weil der Anfechtungsgegenstand wegfallen oder das Rechtsschutzinteresse\nnicht mehr bestehen würde (Häner, a.a.O., S. 332 f.).\nDiese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich gegeben, denn die\nvorübergehende Änderung des Betriebsreglements ist bis zum 20. oder\nwenn nötig 27. August 2000 befristet. Selbst wenn der Entscheid in der Sache\nschnell ergeht, ist nicht damit zu rechnen, dass er wesentlich vor Ablauf\nder Übergangsregelung getroffen werden kann. Dazu kommt, dass bereits\nheute annähernd die Hälfte der vom vorinstanzlichen Entscheid betroffenen\nZeitspanne abgelaufen ist. Eine Verneinung des Anordnungsgrundes hätte\neinen noch schwereren Nachteil für die Beschwerdeführer zur Folge und die\nGesetzesdurchsetzung und damit die Wirksamkeit des Endentscheides wäre\nnicht mehr sichergestellt.\n10.3. Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie zur Beseitigung des\nNachteils geeignet und insbesondere in sachlicher Hinsicht erforderlich ist\n(Häner, a.a.O., S. 343 f.) Der Entzug - oder hier die allenfalls auch von Amtes\nwegen (Art. 56 VwVG) zu verfügende Wiederherstellung - der aufschiebenden\nWirkung ist nur dann rechtens, wenn das Erforderliche nicht mit milderen\n(vorsorglichen) Massnahmen erreicht werden kann (Saladin, a.a.O., S. 207;\nKölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 25 N. 15; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 650).\nDie Beschwerdeführer verzichten ausdrücklich auf den Antrag der\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, verlangen aber die\nAnordnung von drei verschiedenen vorsorglichen Massnahmen, von denen\neine im Ergebnis einer teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung gleich kommt. Für die REKO/UVEK besteht kein Anlass, über das von\nden Beschwerdeführern Verlangte hinauszugehen. Zu prüfen bleibt demnach,\nwelche der begehrten vorsorglichen Massnahmen geeignet und allenfalls\nerforderlich sind.\nAls erste Massnahme wird beantragt, dass die Abflugrichtungen left, straight\nund right auf Piste 16 bezüglich Anzahl und Flugzeugtyp gleich behandelt\nwerden.\nWas die Anzahl betrifft, so wird die Verteilung 25% links, 50% geradeaus\nund 25% rechts nach einer Intervention der Volkswirtschaftsdirektion vom\n6. Juni 2000 bei der Beschwerdegegnerin 2 annähernd eingehalten. Zusätzliche\nSicherungsmassnahmen sind nicht erforderlich, da aus den aktenkundigen\nAbflugstatistiken ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 an\ndiesen Vorgaben orientiert und die Abweichungen ab dem 16. Juni im\n\n"}