{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-64-118--_2000-07-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004514.pdf?ID=150004514", "Checksum": "822b1fce81acdbe72cbd427d77672537"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.118 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.07.2000 JAAC 64.118 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.07.2000 JAAC 64.118 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.07.2000 JAAC 64.118 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:43", "Checksum": "acdc1a8f9cb6c8414286c9d7df04c57c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.07.2000 JAAC 64.118 \r\n\n 3\nwelche beim Entscheid über den Entzug oder die Wiederherstellung des\nSuspensiveffekts ausschlaggebend sein sollen. Einzig für willkürliche\nEntscheide droht Art. 55 Abs. 4 VwVG Konsequenzen an. Dass das Gesetz\nselbst den Behörden keine Entscheidkriterien zur Verfügung stellt, wird in der\nLehre kritisiert (Saladin, a.a.O., S. 206). Es wird zu grosser Zurückhaltung\naufgerufen und als mögliche Entzugsgründe werden nur schwere und\nunmittelbare Gefährdungen wichtiger öffentlicher Interessen, etwa die\nBedrohung bedeutender Polizeigüter wie Leib, Leben, Gesundheit, öffentliche\nSicherheit oder ein akut umweltgefährdender Zustand genannt (Gygi,\na.a.O., S. 244; Saladin, a.a.O., S. 207; Christoph Schaub, Der vorläufige\nRechtsschutz im Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes, Zürich\n1989, S. 11). Zum gleichen Resultat führt auch die Auslegung kantonaler\nVerfahrensvorschriften, welche die Entzugsgründe konkretisiert haben\n(vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Rz. 16 und 30 zu Art. 68; Kölz/\nBosshart/Röhl, a.a.O., § 25, N. 13).\n9. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf die Rechtfertigung des\nEntzugs der aufschiebenden Wirkung keiner aussergewöhnlichen Umstände.\nVerlangt wird hingegen eine Abwägung der sich gegenüberstehenden\nInteressen und nur überzeugende Gründe dürfen zum Entzug der\naufschiebenden Wirkung führen (BGE 110 V 45 E. 5b mit Hinweisen). Dabei ist\ndie Behörde nicht verpflichtet, zeitraubende Abklärungen zu machen, die über\nden Sachenverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, hinausgehen. Vielmehr\ntrifft sie ihren Entscheid gleichsam «prima vista» (René Rhinow / Heinrich\nKoller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht\ndes Bundes, Basel 1996, N. 1328; Häner, a.a.O., S. 264).\n10. Nachfolgend gilt es im Lichte der oben dargestellten Lehre und\nRechtsprechung zu prüfen, ob das BAZL die aufschiebende Wirkung zu Recht\nentzogen hat oder ob diese im Rahmen der von den Beschwerdeführern\nverlangten vorsorglichen Massnahmen teilweise wieder herzustellen ist oder\nob andere vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind. Dabei gilt es folgende\nEntscheidsystematik (vgl. dazu und auch zu den folgenden Erwägungen\nausführlich Häner, a.a.O., S. 322 ff.) zu beachten: Zuerst bedarf es einer\nEntscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen und\nschliesslich muss die angeordnete Massnahme auf deren Verhältnismässigkeit\nhin geprüft werden.\n10.1. Die Entscheidprognose vermindert die Gefahr, eine dem Endergebnis\nentgegengesetzte Zwischenlösung zu treffen. Fällt die Prognose - positiv oder\nnegativ - eindeutig aus, erübrigt sich in der Regel ein Entscheid über die\naufschiebende Wirkung, weil ebenso gut sofort in der Sache selbst entschieden\nwerden kann. Lässt die summarische Prüfung der massgeblichen Tatsachen\nund der Rechtslage die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung\nüberwiegend oder doch mehr wahrscheinlich erscheinen, spricht dies eher für\nden Entzug der aufschiebenden Wirkung. Umgekehrt rechtfertigt sich dieser\nnicht, wenn die Prüfung die Rechtmässigkeit als eher oder gar überwiegend\nunwahrscheinlich erscheinen lässt. Die Entscheidprognose hilft dann nicht\nweiter, wenn sich die verschiedenen Aspekte die Waage halten.\nVorliegend ist es nicht möglich, eine eindeutige Entscheidprognose zu fällen.\nDie vom BAZL genehmigte befristete Änderung des Betriebsreglements für\nden Flughafen Zürich hat ausgesprochen komplexe (Lärm-)Auswirkungen\n\n"}