Vergleichbare Situationen sind vielerorts anzutreffen. Würden mit jeder Trasseeänderung sämtliche bestehenden Freileitungen in der näheren Umgebung in Frage gestellt, wären Projekte wie das auch zur Verbesserung der Linienführung der 220-kV- bzw. neu 220/380-kV-Leitung in die Wege geleitete Plangenehmigungsverfahren L-169’867 kaum mehr realisierbar. 5. (...) 6. Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali