3. (...) 4. Wird geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich seit Erlass einer Verfügung wesentlich geändert, prüft die zuständige Behörde - in der Regel die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat (vgl. auch Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 444) - ob die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung gezogen bzw. angepasst werden muss. Die Verhältnisse müssen sich aber derart geändert haben, dass sie die Verfügung im Nachhinein als fehlerhaft erscheinen lassen (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 438). Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz das Begehren implizit zu Recht abgewiesen hat.