In Bezug auf diese Frage stellt die Verfügung L-169’867 ein Anfechtungsobjekt dar, das ausgehend vom klaren Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren auf seine Rechtmässigkeit überprüft werden kann. Dass sich die Beschwerden formell gegen eine andere Verfügung richten, schadet nichts, sind doch an Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen zu richten. 3. (...) 4. Wird geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich seit Erlass einer Verfügung wesentlich geändert, prüft die zuständige Behörde - in der Regel die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat (vgl. auch Kölz/Häner, a.a.