Sollte dies zutreffen, wäre die Plangenehmigung der neuen Leitung allenfalls an entsprechende Bedingungen zu knüpfen oder mit Auflagen zu versehen. Der mit der Einsprache gestellte Antrag auf Verkabelung der 16-kV-Leitung zwischen den Masten Nr. 10 und Nr. 5 könnte somit als Begehren um Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung verstanden werden, das von der Vorinstanz implizit geprüft und abgewiesen worden ist. Ob zu Recht, ist nachfolgend zu prüfen. In Bezug auf diese Frage stellt die Verfügung L-169’867 ein Anfechtungsobjekt dar, das ausgehend vom klaren Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren auf seine Rechtmässigkeit überprüft werden kann.