Anpassen oder Entfernen bestehender Leitungen auch gegen den Willen der Betreiberinnen nötig machen kann. Die Plangenehmigungsbehörde hätte in einem solchen Fall nach Anhören aller Beteiligten darüber zu befinden, ob infolge wesentlicher Änderung der Verhältnisse rechtskräftige Verfügungen in Wiedererwägung gezogen werden müssen (vgl. dazu z.B. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 438 ff., insbesondere Rz. 442). Sollte dies zutreffen, wäre die Plangenehmigung der neuen Leitung allenfalls an entsprechende Bedingungen zu knüpfen oder mit Auflagen zu versehen.