Dies bedeutet aber nicht, dass damit die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung der Verfügung L-169’867 auch über die Frage nach der Verkabelung der 16-kV-Leitung frei befinden könnte. Diese Leitung existiert seit Jahrzehnten gestützt auf eine rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann weder die Genehmigungs- noch die Beschwerdeinstanz ohne weiteres auf diese Verfügung zurückkommen um sie aufzuheben oder abzuändern. Dennoch hat sich die Vorinstanz zu Recht mit dem Anliegen der Beschwerdeführenden nach einer weitergehenden Verkabelung befasst. Es sind nämlich Fälle denkbar, wo die Planung einer neuen Hochspannungsfreileitung ein