Diese Massnahme musste jedoch vom ESTI nicht in Form einer Plangenehmigungsverfügung - so z.B. als Teil der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung L-134’885.9 - bewilligt werden. Gemäss dem damals geltenden Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen (VPS, AS 1991 1476) hat die NOK den Abbruch dem ESTI lediglich melden müssen (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA], SR 734.25).