Es trifft zwar zu, dass die 16-kV-Leitung auch im Bereich der Masten Nr. 11 bis Nr. 5 einer Änderung unterzogen wird. Wie bereits vorne erwähnt, wird die NOK den Strang der 50-kV-Leitung, der sich auf den gleichen Tragwerken wie die 16-kV-Leitung befindet, auf der ganzen Länge, also auch im Bereich der Masten Nr. 10 bis Nr. 5 entfernen. Diese Massnahme musste jedoch vom ESTI nicht in Form einer Plangenehmigungsverfügung - so z.B. als Teil der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung L-134’885.9 - bewilligt werden.