44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Fehlt es an einer Verfügung als Anfechtungsobjekt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Ulrich Zimmerli / Walter Kälin / Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 37). 2.1. Die von den Beschwerdeführenden angefochtene Plangenehmigungsverfügung L-134’885.9 hat nur die Teilverkabelung der 16-kV-Leitung zwischen Mast Nr. 11 («Wiege») und Nr. 23 («Oberegg») zum Inhalt. Diese Teilverkabelung ist unbestritten. Auch die Beschwerdeführenden haben gegen diese Pläne nichts einzuwenden.