1. (...) 2. Im Verfahren vor der REKO/UVEK sind in der Regel Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Die Verfügung bildet gleichzeitig Ziel und Abschluss des Verwaltungsverfahrens und Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).