1 - Führt der (Neu-)Bau einer Freileitung zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, können auch bestehende Freileitungen in das Verfahren einbezogen werden. Im Wiedererwägungsverfahren entscheidet die Plangenehmigungsbehörde nach Anhören aller Beteiligter über das Anpassen bzw. Aufheben von rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügungen (E. 2.2). - Voraussetzungen für eine Wiedererwägung vorliegend verneint (E. 4).