{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-64-117--_2000-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004511.pdf?ID=150004511", "Checksum": "f01c0182a0ff3e98271f955807552530"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.117 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 31.07.2000 JAAC 64.117 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 31.07.2000 JAAC 64.117 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 31.07.2000 JAAC 64.117 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:54", "Checksum": "39ab6c657ae340f3806ea4cbe03b90eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 31.07.2000 JAAC 64.117 \r\n\n 3\nund Niederwil und bildet Gegenstand eines ebenfalls bei der REKO/UVEK\nhängigen Beschwerdeverfahrens. Umstritten ist dort die Linienführung\nam südöstlichen Dorfrand von Mägenwil. Mit der Genehmigung der Pläne\nder 380/220-kV-Leitung hat die Vorinstanz auch die Begehren der drei\nbeschwerdeführenden Parteien nach einer weitergehenden Verkabelung\nder 16-kV-Leitung kurz behandelt und abgewiesen.\nDies bedeutet aber nicht, dass damit die Beschwerdeinstanz bei der\nÜberprüfung der Verfügung L-169’867 auch über die Frage nach der\nVerkabelung der 16-kV-Leitung frei befinden könnte. Diese Leitung existiert\nseit Jahrzehnten gestützt auf eine rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung.\nAus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann weder\ndie Genehmigungs- noch die Beschwerdeinstanz ohne weiteres auf diese\nVerfügung zurückkommen um sie aufzuheben oder abzuändern. Dennoch hat\nsich die Vorinstanz zu Recht mit dem Anliegen der Beschwerdeführenden\nnach einer weitergehenden Verkabelung befasst. Es sind nämlich Fälle\ndenkbar, wo die Planung einer neuen Hochspannungsfreileitung ein\nAnpassen oder Entfernen bestehender Leitungen auch gegen den Willen\nder Betreiberinnen nötig machen kann. Die Plangenehmigungsbehörde hätte\nin einem solchen Fall nach Anhören aller Beteiligten darüber zu befinden, ob\ninfolge wesentlicher Änderung der Verhältnisse rechtskräftige Verfügungen in\nWiedererwägung gezogen werden müssen (vgl. dazu z.B. Alfred Kölz / Isabelle\nHäner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\n2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 438 ff., insbesondere Rz. 442). Sollte dies zutreffen,\nwäre die Plangenehmigung der neuen Leitung allenfalls an entsprechende\nBedingungen zu knüpfen oder mit Auflagen zu versehen.\nDer mit der Einsprache gestellte Antrag auf Verkabelung der 16-kV-Leitung\nzwischen den Masten Nr. 10 und Nr. 5 könnte somit als Begehren um\nWiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung verstanden werden, das von\nder Vorinstanz implizit geprüft und abgewiesen worden ist. Ob zu Recht, ist\nnachfolgend zu prüfen. In Bezug auf diese Frage stellt die Verfügung L-169’867\nein Anfechtungsobjekt dar, das ausgehend vom klaren Rechtsbegehren der\nBeschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren auf seine Rechtmässigkeit\nüberprüft werden kann. Dass sich die Beschwerden formell gegen eine andere\nVerfügung richten, schadet nichts, sind doch an Laienbeschwerden keine allzu\nhohen Anforderungen zu richten.\n3. (...)\n4. Wird geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich seit Erlass einer\nVerfügung wesentlich geändert, prüft die zuständige Behörde - in der Regel\ndie Behörde, welche die Verfügung erlassen hat (vgl. auch Kölz/Häner, a.a.O.,\nRz. 444) - ob die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung gezogen bzw.\nangepasst werden muss. Die Verhältnisse müssen sich aber derart geändert\nhaben, dass sie die Verfügung im Nachhinein als fehlerhaft erscheinen lassen\n(Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 438).\nDiese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht gegeben, weshalb die\nVorinstanz das Begehren implizit zu Recht abgewiesen hat. Die neue\nLinienführung der 220/380-kV-Leitung führt zwar in einem offen einsehbaren\nGeländeabschnitt zwischen der Eisenbahnlinie und der Autobahn zu einer\nMehrbelastung der Landschaft. In diesem circa 1 km langen Teilstück\nwird das Trassee der 380/220-kV-Leitung parallel zur bestehenden\n\n4\n16-kV-Leitung geführt. Dies genügt jedoch noch nicht, um von wesentlich\ngeänderten Verhältnissen sprechen zu können. Auch der Umstand, dass\ndas anschliessende Teilstück der 16-kV-Leitung in der Nachbargemeinde\nverkabelt wird, rechtfertigt kein Zurückkommen auf die rechtskräftige\nPlangenehmigungsverfügung der 16-kV-Leitung. Vergleichbare Situationen\nsind vielerorts anzutreffen. Würden mit jeder Trasseeänderung sämtliche\nbestehenden Freileitungen in der näheren Umgebung in Frage gestellt, wären\nProjekte wie das auch zur Verbesserung der Linienführung der 220-kV- bzw.\nneu 220/380-kV-Leitung in die Wege geleitete Plangenehmigungsverfahren\nL-169’867 kaum mehr realisierbar.\n5. (...)\n6. Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.117 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 31. Juli 2000, 29-2000-40\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 511\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}