Dies wäre systemfremd und mit der in den Art. 148 Abs. 1 und 174 BV angelegten Regelung nicht vereinbar. Es gibt denn auch in der Verfassungspraxis des Bundes kein einziges Beispiel für eine abweichende Abstimmungsempfehlung des Bundesrates. Damit ist nach Meinung des Bundesamtes für Justiz aus verfassungsrechtlicher Sicht ausgeschlossen, dass der Bundesrat dem Volk eine anders lautende Abstimmungsempfehlung abgibt als das Parlament.20