Demgegenüber bezeichnet Art. 174 BV den Bundesrat als die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Als oberste vollziehende Behörde des Bundes hat er die Beschlüsse der Bundesversammlung mitzutragen und für deren Vollzug zu sorgen. Als staatsleitendes Organ übt er aber auch vielfältige Regierungsfunktionen aus.17 Dazu gehört insbesondere das Initiieren von Gesetzgebungsprozessen (Art. 181 BV). Kraft seines Initiativrechts kann der Bundesrat dem Parlament Entwürfe zu