Gemäss Art. 148 Abs. 1 BV übt die Bundesversammlung unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bunde aus. Dadurch wird ihr gegenüber den anderen Gewalten (Bundesrat und Bundesgericht) eine Vorrangstellung eingeräumt. Der erhöhte Stellenwert des Parlamentes erklärt sich namentlich aus der direktdemokratischen Legitimation seiner Mitglieder.